Datum der Stellungnahme, Az. Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
Landesplanung | Stellungnahme Landesplanung: Steht noch aus | Es liegt bisher noch keine Stellungnahme vor; diese ist aber zur Weiterführung des Verfahrens notwendig und bleibt daher abzuwarten |
2024-03-12 Archäologisches Landesamt | Bebauungsplan Nr. 4, Teil 2 der Gemeinde Borstel, Kreis Segeberg Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein Sehr geehrte Frau Hagen, wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | Der Hinweis auf § 15 DSchG wird in die Begründung übernommen |
2024-03-26 Landwirtschaftskammer 2024-03-26 LBV wegen L295 | zu o. a. Bauleitplanung nehmen wir wie folgt Stellung: wie aus den Unterlagen ersichtlich wird, befinden sich innerhalb der Ortslage der Gemeinde Borstel landwirtschaftliche Betriebe. Nach unserer Kenntnis an den Standorten Hauptstraße 2, Hauptstraße 4, Hauptstraße 11, Hauptstraße 15. Da diese Betriebe unmittelbar durch die Planung betroffen sind, empfehlen wir dringend, die Betriebsleiter in die Planung einzubeziehen und die zukünftigen Entwicklungsabsichten bei der Planung zu berücksichtigen. Das ist von großer Bedeutung, da nach Durchführung der Planung die Vorgaben des Bebauungsplanes einzuhalten sind, was regelmäßig künftige betriebliche Erveiterungs- und Umstellungsmöglichkeiten mindestens beschränkt, wenn nicht sogar unmöglich macht. Nur bei Einbindung der betroffenen Betriebsleiter und Berücksichtigung der betrieblichen Belange bestehen keine Bedenken gegenüber o. a. Bauleitplanung. | Hauptstr. 2 = Teil 1 Hauptstr. 4 = Teil 1 Hauptstr. 11 = Teil 2 Hauptstr. 15 = Teil 2 Auch wenn dies ungewöhnlich ist sollten aus planerischer Sicht die Betriebe direkt angeschrieben werden, bzw. die Planunterlagen durch einen Ortsansässige Vertrauensperson überbracht werden. Verbunden mit der Bitte um Stellungnahme und Auskunft ob die Güllebehälterbewirtschaf-tung weiter betrieben werden soll und eine Landwirtschaftliche Nutzung gegeben falls wieder aufgenommen werden soll. Dies ist dann auch die Grundlage für die möglicherweise notwendigen Gutachten oder notwendige Planänderungen. Bitte Vorschlag vom Planungsbüro: |
2024-03-26 LBV wegen L295 | Borstel, Kreis Segeberg; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4, Teil 2 Mit o.g. Schreiben legten Sie mir die im Betreff genannte Bauleitplanung der Gemeinde Borstel mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von 31 Tagen vor. Das Gebiet liegt östlich der „Hauptstraße“ (Landesstraße 295 -L 295-). Die L 295 ist in diesem Bereich Teil einer festgesetzten Ortsdurchfahrt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist bereits durch das vorhandene Straßensystem gegeben. Ein weiterer Ausbau ist laut Begründung zur o. g. Bauleitplanung nicht erforderlich. Gegen die o.g. Bauleitplanung habe ich keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Alle baulichen Veränderungen an der L 295 sind mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-HoIstein (LBV.SH)‚ Standort Itzehoe, Breitenburger Straße 37, 25524 Itzehoe, abzustimmen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der L 295 keine zusätzlichen Kosten entstehen. Etwaige entstehende Kosten für den Mehraufwand an Straßenunterhaltung (z.B. Lichtsignalanlagen, Linksabbiegespuren einschließlich der Ablösezahlungen) gehen nicht zu Lasten des Straßenbaulastträgers Land. . | Bauliche Veränderung an der Landesstraße sind nicht vorgesehen. |
Noch weiter 2024-03-26 LBV wegen L295 | 2. Die aus Gründen der Verkehrssicherheit freizuhaltenden Mindestsichtfelder gem.RASt 06, Ziffer 6.3.9.3 sind von jeglicher Bebauung, Bepflanzung oder sonstigen Benutzung von mehr als 0,70 m Höhe über Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten. | Wird zur Kenntnis genommen und beachtet, wobei neue Straßenanbindungen nicht geplant sind. Die Planzeich nung wird um die genannten Sichtfelder ergänzt, das gleiche gilt , falls erforderlich, für den Teil B Text. |
Noch weiter 2024-03-26 LBV wegen L295 | 3. Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Verkehrsmenge auf der L 295 berücksichtigt wird und die Bebauung ausreichend vor Immissionen geschützt ist. Immissionsschutz kann vom Baulastträger der L 295 nicht gefordert werden. | Aufgrund der Verkehrsfrequenz sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. |
Noch weiter 2024-03-26 LBV wegen L295 | 4. Wasser, geklärt oder ungeklärt, dazu gehört auch gesammeltes Oberflächenwasser, darf nicht auf Straßengebiet der L 295 geleitet werden. Diese Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Bundesautobahnen und der Kreisstraßen. | Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. |
2024-04-09 WaBoV Störwiesen-Willenscharen | Sehr geehrte Frau Hagen. Nach einem Ortstermin mit dem Bürgermeister der Gemeinde Borstel wir mir zugesichert das im Falle einer Bebauung im Bebauungsplan Nr 4 , Teil 1 und Teil 2 die Mindestabstände zu den Verbandsgewässern eingehalten werden. Auf Grund dieser Aussage bestehen von unserer Seite keine Einwände. Mit freundlichen Grüßen. Detlef Ratjen. Wasser und Bodenverbandsvorsteher Störwiesen-Willenscharen. Anschließend noch eine Bitte. Bei zukünftigem Schriftverkehr bitte folgende Adressen nutzen: Verbandsvorsteher: Detlef Ratjen,Heezenweg6, 25579 Fitzbek Geschäftsführerin: Ute Vollstedt,Störweg2, 25548 Rosdorf Vielen Dank. Detlef Ratjen | Die Mindestabstände werden eingehalten. |
2024-04-16 Kreis Segeberg | Bauleitplanung der Gemeinde Borstel Bebauungsplan Nr. 4, Teil 2 Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung: | |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Tiefbau Keine Bedenken. | |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Anregungen. | |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Vorbeugender Brandschutz Die Stellungnahme des Brandschutzes zum B-4, Teil 1 / 1. Beteiligung gilt auch für den Teil 2! Eingefügt wird hier die Stellungnahme „Vorbeugender Brandschutz zum B-plan 4 Teil 1: Vorbeugender Brandschutz Aus brandschutztechnischer Sicht sind konkrete Angaben zur Menge der erforderlichen Löschwasserversorgung zu ergänzen. Die Prüfung bzw. Bewertung, ob die vorhandene Löschwassermenge ausreichend ist, obliegt nicht der örtlichen Feuerwehr sondern der Brandschutzdienststelle des Kreises Segeberg. | Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Kreisplanung Keine Anregungen. | |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Untere Denkmalschutzbehörde Keine Bedenken. | |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Untere Naturschutzbehörde Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege Knickschutz: Innerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Knickabschnitte. Erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Biotope sind gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich verboten. Die Schutzbestimmungen sind zu beachten. Hierzu gehören insbesondere der Erhalt des Knicks sowie ein ausreichender Schutzabstand mit baulichen Anlagen gegenüber Knicks. Dieser beträgt ‚1H' zwischen baulicher Anlage und Knickwallfuß, mindestens aber 3,0 m. (‚1H' = Höhe der baulichen Anlage). Bei einer Unterschreitung des Ab-standes ist grundsätzlich von einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Biotopes auszugehen. Die Unterschreitung des Mindestabstandes stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Biotopes dar. Die Knickabschnitte sind in der Planzeichnung darzustellen sowie über eine textliche Festsetzung zu erhalten. | Die bestehenden Knicks werden in die Planzeich- nung eingefügt, gleiches gilt für de erforderlichen Knickschutzabstände |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Weiter Untere Naturschutzbehörde Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege PV auf Dachflächen: Der Bund hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 treibhausgasneutral zu sein. Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent ansteigen. Photovoltaik (PV) zählt hierbei zu den wichtigsten Strom-erzeugungsquellen. Bis 2030 sollen 215 Gigawatt installierte Leistung von PV-Anlagen in Deutschland erreicht werden. Der hierzu erforderliche Zubau an PV-Anlagen soll dabei etwa je hälftig auf Dächern und in der Fläche durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen erfolgen. Die Gemeinde Borstel könnte hierzu im Rahmen Ihrer Bauleitplanung einen wichti-gen Beitrag leisten und eine PV-Pflicht für Neubauvorhaben festsetzten. | Von einer PV Pflicht wird abgesehen, aus Sicht der Gemeinde ist dies im Rahmen des Bauantrages ohnehin notwendig um die Enev einzuhalten.. |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Weiter Untere Naturschutzbehörde Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege Begrenzung der Wohneinheiten, Wohnformen und Grundstücksgrößen: Durch die umfangreichen Beschränkungen der Anzahl der Wohneinheiten, der Wohnformen und der Grundstücksgrößen sind verschiedene flächensparende Wohn-formen nicht zulässig. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungen und Verkehr auf unter 30 Hektar pro Tag zu verringern. Die Gemeinde hätte die Möglichkeit eine zukünftige flächensparende wohnbauliche Entwicklung über Ihre Bauleitplanung zu forcieren. | Inwieweit die getroffenen unzulässig sein sollen bleibt vollkommen unklar und entspricht auch nicht der gegebenen Gesetzgebung. Die Festsetzungen wurden im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde getroffen und sind Gegenstand langer Diskussionen innerhalb der Gemeindevertretung. Ein Änderungsbedarf besteht aus Sicht der Gemeinde nicht. |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Weiter Untere Naturschutzbehörde Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege Ausschluss von Schottergärten: Es wird angeregt die flächige Gestaltung von Gartenflächen mit Schotter auszu-schließen. | Die Festsetzung zu Ausschluss von Schottergärten sollte aus planerischer Sicht mit aufgenommen werden. |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Schmutzwasserbeseitigung: Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken zum geplanten Bebauungsplan. Im Geltungsbereich wird das anfallende Schmutzwasser über den gemeindlichen Mischwasserkanal der Klärteichanlage zugeführt. Die vorhandene Klärteichanlage der Gemeinde Borstel ist für 150 EW ausgelegt. Gemäß SüVO-Betriebsbericht 2023 sind bereits 132 EW angeschlossen. Für eine Nachverdichtung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4, Teil 1 und Teil 2 stehen somit noch 18 EW zur Verfü-gung. Ich weise darauf hin, dass bei einer Überschreitung der erlaubten Anschluss-werte die Klärteichanlage gegebenenfalls zu erweitern/ertüchtigen ist. | Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Weiter Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Niederschlagswasserbeseitigung: Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken. In die Begründung sollte jedoch mit aufgenommen werden, dass vor Anschluss weiterer versiegelter Flächen an den gemeindlichen Mischwasserkanal die Möglichkeit einer Niederschlagswasserversickerung auf dem Grundstück zu prüfen ist. Sofern die geomorphologischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. | Die Gemeinde besteht auf den Anschlusszwang gemäß der Abwassersatzung an das Mischsystem. |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Weiter Wasser - Boden - Abfall SG Gewässerschutz Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Weiter Wasser - Boden - Abfall SG Bodenschutz Keine Hinweise oder Bedenken aus Sicht des Bodenschutzes. | Keine Abwägung erforderlich |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Weiter Wasser - Boden - Abfall SG Grundwasserschutz Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Planungen. | Keine Abwägung erforderlich |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Weiter Wasser - Boden - Abfall SG Abfall Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Weiter Wasser - Boden - Abfall GW Geothermie Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Anregungen. | Keine Abwägung erforderlich |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Sozialplanung Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
Noch weiter 2024-04-16 Kreis Segeberg | Klimaschutz Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich |
Ende der Einwendungen TÖB zum Teil 2 Stand 30.04.2024 1027 Uhr Scheunemann | | |
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Hier bitte Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eintragen | | |
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Aus der GV | Zum Thema Niederschlagwasser: | |
| Es wird auf den Anschlusszwang gem. der Abwassersatzung der Gemeinde hingewiesen. Dies soll weiterhin so bleiben. | Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. |
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