Holsteiner Auenland         

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Vorlage - VO/03/2024/188  

Betreff: B4 T2 VÄ - Beratung und Beschlussfassung über den erneuten Beschluss der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 Gebiet "östlich der Hauptstraße, inclusive Redder" nach § 17 Abs. 3 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Scheunemann, Ute
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Borstel Entscheidung
04.06.2024 
6. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
2024-01-18 Veränderungssperre B-Plan 4 Teil 2 - Satzung und Bekanntmachung - Stand 2024-01-18 Entwurf pdf  

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung Borstel hatte am 19.12.2023 unter TOP 11 die Verlängerung der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 beraten und beschlossen.

 

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sollte nach Bekanntmachung der Satzung in Kraft treten.

 

Hierzu gab es jedoch vom Kreis Segeberg, Kreisplanung, folgenden Hinweis:

Zu den kürzlich hier vorgelegten Verlängerungen der Satzungen über eine Veränderungssperre der Gemeinde Borstel für den Bereich der in Aufstellung befindlichen Bpläne 4, Teile I und II muss ich auf Folgendes hinweisen:

 

Nach § 7 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung ist eine Bekanntmachung im Falle des Aushangs bewirkt mit Ablauf der Aushangfrist.

Die Aushangfrist beträgt eine Woche, wobei der Tag des Anschlags nicht mitzurechnen ist (§ 5 Abs. 3 BekanntVO).

Die ursprünglichen Satzungen, für die eine Verlängerung angestrebt wurde, sind mit bewirkter Bekanntmachung jeweils am 24.12.2021 in Kraft getreten.

Sie hatten eine Geltungsdauer von zwei Jahren, sind mithin mit Ablauf des 23.12.2023 außer Kraft getreten.

 

Die jetzt vorgelegten Satzungen über eine Verlängerung der vorgenannten Satzungen wurden am 20.12.2023 durch Aushang bekannt gemacht.

 

Die Bekanntmachung war mithin mit Ablauf des 27.12.2023 bewirkt.

Entsprechend sind die Verlängerungssatzungen am 28.12.2023 in Kraft getreten.

 

Zu diesem Zeitpunkt waren die zu verlängernden Satzungen aber bereits seit 3 Tagen außer Kraft.

 

Die Verlängerung einer bereits außer Kraft getretenen Satzung ist nicht möglich.

 

Beide Verlängerungssatzungen sind daher unwirksam, da zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine zu verlängernde Satzung mehr existierte.

 

Das Inkrafttreten einer Verlängerungssatzung muss grundsätzlich zu einem Zeitpunkt erfolgen, der noch vor dem Außerkrafttreten der Ursprungssatzung liegt, so dass eine ununterbrochene Geltung der Satzung gegeben ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um eine Verlängerung.

 

Alternativ zur Verlängerung kann nach § 17 Abs. 3 BauGB die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

Dies setzt aber eine entsprechende ausdrückliche Beschlussfassung voraus.

Die vorliegenden Verlängerungssatzungen können aufgrund ihres entgegenstehenden Wortlautes nicht in eine erneute Veränderungssperre umgedeutet werden.

 

Ich empfehle zu prüfen, ob von der Möglichkeit des § 17 Abs. 3 BauGB Gebrauch gemacht werden soll.

 

Die Beschlüsse über die Verlängerungssatzung sollten jedenfalls aufgehoben werden und dies sollte auch entsprechend bekannt gemacht werden, um den von der erfolgten Bekanntmachung ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen.“

 

 

 

Unter den vorherigen TOPs hat die GV Borstel über die Aufhebung der Beschlüsse vom 19.12.2023 TOP 10 und 11 beraten und beschlossen.

 

Die Gemeinde Borstel hält weiterhin an den Planungsabsichten, den Bebauungsplan Nr. 4 Teil 1 und Teil 2 aufstellen fest, da dies weiterhin städtebaulich erforderlich und notwendig ist.

Das Planverfahren hat inzwischen einen Stand erreicht, der in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des B-Planes 4 Teil 1 und 2 wieder in Kraft zu setzen.

 

 

Es wird deshalb empfohlen, einen Beschluss entsprechend § 17 Abs. 3 BauGB zu fassen, um die außer Kraft getretene Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn (da) die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

 

Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist.

Der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan 4 Teil 2 wurde am 14.12.2021 gefasst.

Am 19.12.2023 wurde die geänderte Zuordnungen zum Teil 1 bzw. 2 beschlossen.

 

Der Bebauungsplan befindet sich somit noch in Aufstellung, so dass für die Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen werden soll.

 

 

Scheunemann 16.01.2024, aktualisiert am 18.01.2024

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Borstel hält weiterhin an den Planungsabsichten fest, den Bebauungsplan Nr. 4 Teil 1 und Teil 2 aufstellen, da dies weiterhin städtebaulich erforderlich und notwendig ist.

Die Planung hat einen Stand erreicht, der in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des B-Planes 4 Teil 1 und 2 wieder in Kraft zu setzen.

 

 

Die Gemeinde nutzt deshalb die gesetzlichen Möglichkeiten des § 17 Abs.3 BauGB und beschließt die am 23.12.2023 außer Kraft getretene

Veränderungssperre unter Berücksichtigung der geänderten Zuordnung erneut.

 

Satzung über die Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2

ist als Anlage beigegt.

 

 

Bei diesem Tagesordnungspunkt waren folgende GV ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch Beschlussfassung anwesend:

 

Joachim Rathjen

Willy Clausen

Franziska Badde

Ulrich Badde

 

(Stimmberechtigt sind

Annkathrin Peters

Sascha Baun

Jonas Humfeldt)

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2024-01-18 Veränderungssperre B-Plan 4 Teil 2 - Satzung und Bekanntmachung - Stand 2024-01-18 Entwurf pdf (285 KB)      
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