Holsteiner Auenland         

Als Favorit hinzufügen   Druckansicht öffnen
 

Tagesordnung - 6. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel  

Bezeichnung: 6. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel
Gremium: Gemeindevertretung Borstel
Datum: Di, 04.06.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:53 - 20:40 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Borstel
Ort: Hagener Weg 2 a, 24616 Borstel

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Anträge zur Tagesordnung      
Ö 2  
B 4 T 1 - Abwägungsbeschluss über die Einwendungen zur frühzeitigen Beteiligung zum B-Plan 4 Teil 1 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "westlich der Hauptstraße, incl. Eichenweg, Am Teich, Twiete und Hagener Weg"  
VO/03/2024/196  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 Teil 1 der Gemeinde Borstelr das Gebiet „westlich der Hauptstraße, inclusive Eichenweg, Am Teich, Twiete und ab 2023-12- auch Hagener Weg wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel am ____________________________ (Datum eintragen)  wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

Landesplanung

Stellungnahme Landesplanung:

Steht noch aus

 

Es liegt bisher noch keine Stellungnahme vor; diese ist aber zur Weiterführung des Verfahrens notwendig und bleibt daher abzuwarten

2024-03-12 Archäologisches Landesamt

 

wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen.

Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben.

Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.

Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Hinweis auf § 15 DSchG wird in die Begründung übernommen

2024-03-26 Landwirtschafts-kammer

 

zu o. a. Bauleitplanung nehmen wir wie folgt Stellung:

wie aus den Unterlagen ersichtlich wird, befinden sich innerhalb der Ortslage der Gemeinde Borstel landwirtschaftliche Betriebe. Nach unserer Kenntnis an den Standorten Hauptstraße 2, Hauptstraße 4, Hauptstraße 11, Hauptstraße 15.

 

Da diese Betriebe unmittelbar durch die Planung betroffen sind, empfehlen wir dringend, die Betriebsleiter in die Planung einzubeziehen und die zukünftigen Entwicklungsabsichten bei der Planung zu berücksichtigen. Das ist von großer Bedeutung, da nach Durchführung der Planung die Vorgaben des Bebauungsplanes einzuhalten sind, was regelmäßig künftige betriebliche Erweiterungs- und Umstellungsmöglichkeiten mindestens beschränkt, wenn nicht sogar unmöglich macht. Nur bei Einbindung der betroffenen Betriebsleiter und Berücksichtigung der betrieblichen Belange bestehen keine Bedenken gegenüber o. a. Bauleitplanung.

 

 

Hauptstr. 2 = Teil 1

Hauptstr. 4 = Teil 1

 

Hauptstr. 11 = Teil 2

Hauptstr. 15 = Teil 2

 

Auch wenn dies ungewöhnlich ist sollten aus planerischer Sicht die Betriebe direkt angeschrieben werden, bzw. die Planunterlagen durch einen Ortsansässige Vertrauensperson überbracht werden. Verbunden mit der Bitte um Stellungnahme und Auskunft ob die Güllebehälterbewirtschaf-tung weiter betrieben werden soll und eine Landwirtschaftliche Nutzung gegeben falls wieder aufgenommen werden soll. Dies ist dann auch die Grundlage für die möglicherweise notwendigen Gutachten oder notwendige Planänderungen.

 

 

 

 

2024-03-26 LBV wegen L295

 

Teil 1:

Das Gebiet liegt westlich und teils östlich der „Hauptstraße“ (Landesstraße 295 -L 295—).

Die L 295 ist in diesem Bereich sowohl Teil einer festgesetzten Ortsdurchfahrt als auch freie Strecke.

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist bereits durch das vorhandene Straßensystem gegeben.

Ein weiterer Ausbau ist laut Begründung zur o. g. Bauleitplanung nicht erforderlich.

 

Gegen die o.g. Bauleitplanung habe ich keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

1.Die in der beigefügten Planzeichnung des aktuellen Festsetzungsbescheides in rot dargestellte Ortsdurchfahrtsgrenze ist in den Bebauungsplan zu übernehmen. (Ute = Lageplan einfügen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die genannten Ortsdurchfahrtsgrenzen werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

 

Noch weiter

2024-03-26 LBV wegen L295

 

2.Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBI. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der L 295, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraflfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.
Die Anbauverbotszone ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes mit Maßangabe (20 m) durchgängig entlang der L 295 darzustellen.

 

Die Anbauverbotszone wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

Noch weiter

2024-03-26 LBV wegen L295

 

3. Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der L 295 nicht angelegt werden.

Die verkehrliche Erschließung hat ausschließlich über das gemeindliche Straßennetz zu erfolgen.

 

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass nach § 24 Absatz 3 StrWG eine Änderung einer Zufahrt erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt einen wesentlich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.

 

Weiter Zufahrten werden durch die Planung nicht vorbereitet.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

Noch weiter

2024-03-26 LBV wegen L295

 

4. Alle baulichen Veränderungen an der L 295 sind mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Standort Itzehoe, Breitenburger Straße 37, 25524 Itzehoe, abzustimmen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der L 295 keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Etwaige entstehende Kosten für den Mehraufwand an Straßenunterhaltung (z.B. - Lichtsignalanlagen, Linksabbiegespuren einschließlich der Ablösezahlungen) gehen nicht zu Lasten des Straßenbaulastträgers Land.

 

Bauliche Veränderung an der Landesstraße sind nicht vorgesehen.

Noch weiter

2024-03-26 LBV wegen L295

 

5. Die aus Gründen der Verkehrssicherheit freizuhaltenden Mindestsichtfelder gem. RAL (2012), Ziffer 6.6 (freie Strecke) und RASt 06, Ziffer 6.3.9.3 (innerhalb der OD) sind von jeglicher Bebauung, Bepflanzung oder sonstigen Benutzung von mehr als 0,70 m Höhe über Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten.

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet, wobei neue Straßenanbindungen nicht geplant sind. Die Planzeich nung wird um die genannten Sichtfelder ergänzt, das gleiche gilt , falls erforderlich, für den Teil B Text.

Noch weiter

2024-03-26 LBV wegen L295

 

6. Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Verkehrsmenge auf der L 295 berücksichtigt wird und die Bebauung ausreichend vor lmmissionen geschützt ist.

Immissionsschutz kann vom Baulastträger der L 295 nicht gefordert werden. '

 

Aufgrund der Verkehrsfrequenz sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

Noch weiter

2024-03-26 LBV wegen L295

 

7. Wasser, geklärt oder ungeklärt, dazu gehört auch gesammeltes Oberflächenwasser, darf nicht auf Straßengebiet der L 295 geleitet werden.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Bundesautobahnen und der Kreisstraßen.

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

2024-04-09 WaBoV Störwiesen-Willenscharen,

Verbandsvorsteher Detlef Ratjen

 

Sehr geehrte Frau Hagen. Nach einem Ortstermin mit dem Bürgermeister der Gemeinde Borstel wir mir zugesichert das im Falle einer Bebauung im Bebauungsplan

Nr4 , Teil 1 und Teil 2 die Mindestabstände zu den Verbandsgewässern eingehalten

werden.

Auf Grund dieser Aussage bestehen von unserer Seite keine Einwände.

Mit freundlichen Grüßen. Detlef Ratjen. Wasser und Bodenverbandsvorsteher

Störwiesen-Willenscharen.

Anschließend noch eine Bitte. Bei zukünftigem Schriftverkehr bitte folgende Adressen

nutzen:

Verbandsvorsteher: Detlef Ratjen,Heezenweg6, 25579 Fitzbek

Geschäftsführerin: Ute Vollstedt,Störweg2, 25548 Rosdorf

Vielen Dank. Detlef Ratjen

Die Mindestabstände werden eingehalten.

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Bauleitplanung der Gemeinde Borstel

Bebauungsplan Nr. 4, Teil 1

Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:

 

 

 

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Tiefbau

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht sind konkrete Angaben zur Menge der erforderlichen Löschwasserversorgung zu ergänzen.

Die Prüfung bzw. Bewertung, ob die vorhandene Löschwassermenge ausreichend ist, obliegt nicht der örtlichen Feuerwehr sondern der Brandschutzdienststelle des Kreises Segeberg.

 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Kreisplanung

Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Untere Denkmalschutzbehörde

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Untere Naturschutzbehörde

Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

Knickschutz:

 

Innerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Knickabschnitte. Erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Biotope sind gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich verboten. Die Schutzbestimmungen sind zu beachten. Hierzu gehören insbesondere der Erhalt des Knicks sowie ein ausreichender Schutzabstand mit baulichen Anlagen gegenüber Knicks. Dieser beträgt ‚1H zwischen baulicher Anlage und Knickwallfuß, mindestens aber 3,0 m. (‚1H = Höhe der baulichen Anlage). Bei einer Unterschreitung des Ab-standes ist grundsätzlich von einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Biotopes auszugehen. Die Unterschreitung des Mindestabstandes stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Biotopes dar. Die Knickabschnitte sind in der Planzeichnung darzustellen sowie über eine textliche Festsetzung zu erhalten.

 

 

 

 

 

 

 

Die bestehenden Knicks werden in die Planzeich- nung eingefügt, gleiches gilt für de erforderlichen Knickschutzabstände

 

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Noch weiter Untere Naturschutzbehörde

Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

PV auf Dachflächen:

 

Der Bund hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 treibhausgasneutral zu sein. Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent ansteigen. Photovoltaik (PV) zählt hierbei zu den wichtigsten Strom-erzeugungsquellen. Bis 2030 sollen 215 Gigawatt installierte Leistung von PV-Anlagen in Deutschland erreicht werden. Der hierzu erforderliche Zubau an PV-Anlagen soll dabei etwa je hälftig auf Dächern und in der Fläche durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen erfolgen. Die Gemeinde Bortsel könnte hierzu im Rahmen Ihrer Bauleitplanung einen wichti-gen Beitrag leisten und eine PV-Pflicht für Neubauvorhaben festsetzten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Von einer PV Pflicht wird abgesehen, aus Sicht der Gemeinde ist dies im Rahmen des Bauantrages ohnehin notwendig um die Enev einzuhalten..

 

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Noch weiter Untere Naturschutzbehörde

Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

Begrenzung der Wohneinheiten, Wohnformen und Grundstücksgrößen:

 

Durch die umfangreichen Beschränkungen der Anzahl der Wohneinheiten, der Wohnformen und der Grundstücksgrößen sind verschiedene flächensparende Wohn-formen nicht zulässig.

Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungen und Verkehr auf unter 30 Hektar pro Tag zu verringern.

Die Gemeinde hätte die Möglichkeit eine zukünftige flächensparende wohnbauliche Entwicklung über Ihre Bauleitplanung zu forcieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inwieweit die getroffenen unzulässig sein sollen bleibt vollkommen unklar und entspricht auch nicht der gegebenen Gesetzgebung. Die Festsetzungen wurden im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde getroffen und sind Gegenstand langer Diskussionen innerhalb der Gemeindevertretung. Ein Änderungsbedarf besteht aus Sicht der Gemeinde nicht.

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Noch weiter Untere Naturschutzbehörde

Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

Ausschluss von Schottergärten: Es wird angeregt die flächige Gestaltung von Gartenflächen mit Schotter auszuschließen.

 

 

 

 

 

 

Die Festsetzung zu Ausschluss von Schottergärten sollte aus planerischer Sicht mit aufgenommen werden.

 

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Wasser Boden Abfall

SG Abwasser

 

Schmutzwasserbeseitigung:

Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken zum geplanten Bebauungsplan. Im Geltungsbereich wird das anfallende Schmutzwasser über den gemeindlichen Mischwasserkanal der Klärteichanlage zugeführt. Die vorhandene Klärteichanlage der Gemeinde Borstel ist für 150 EW ausgelegt. GemäßVO-Betriebsbericht 2023 sind bereits 132 EW angeschlossen. Für eine Nachverdichtung im Geltungsbereich

des Bebauungsplanes Nr. 4, Teil 1 und Teil 2 stehen somit noch 18 EW zur Verfügung. Ich weise darauf hin, dass bei einer Überschreitung der erlaubten Anschlusswerte die Klärteichanlage gegebenenfalls zu erweitern/ertüchtigen ist.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser Boden Abfall

SG Abwasser

 

Niederschlagswasserbeseitigung:

Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken. In die Begründung sollte jedoch mit aufgenommen werden, dass vor Anschluss weiterer versiegelter Flächen an den gemeindlichen Mischwasserkanal die Möglichkeit einer Niederschlagswasserversickerung auf dem Grundstück zu prüfen ist. Sofern die geomorphologischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

 

 

 

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser Boden Abfall

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser Boden Abfall

SG Bodenschutz

Keine Hinweise oder Bedenken aus Sicht des Bodenschutzes.

 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser Boden Abfall

SG Grundwasserschutz

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Planungen.

 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser Boden Abfall

SG Abfall

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser Boden Abfall

GW Geothermie

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Anregungen.

 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Klimaschutz

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

Ende der Einwendungen der TÖB Stand 30.04.2024 0936 Uhr Scheunemann

 

 

 

 

 

Hier bitte Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eintragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende
Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter

von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: (bitte prüfen)

befangen: Jonas Humfeldt und Joachim Rathjen

 

folglich stimmberechtigt : Ulrich Badde, Sascha Braun, Willy Clausen, Annkathrin Peters, Franziska Badde

 

 

An alle Protokollführer:

Vor Abgabe zum Schreiben des Protokolls den Inhalt durch Frau Scheunemann prüfen und gegenzeichnen lassen!

 

 

 

 

   
    04.06.2024 - Gemeindevertretung Borstel
    Ö 2 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 Teil 1 der Gemeinde Borstelr das Gebiet „westlich der Hauptstraße, inclusive Eichenweg, Am Teich, Twiete und ab 2023-12- auch Hagener Weg wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel am 04.06.2024 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az. Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

Landesplanung

Stellungnahme Landesplanung:  Steht noch aus

Es liegt bisher noch keine Stellungnahme vor; diese ist aber zur Weiterführung des Verfahrens notwendig und bleibt daher abzuwarten

2024-03-12 Archäologisches Landesamt

wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen.  Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.  Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:  Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben.  Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.  Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.  r Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Hinweis auf § 15 DSchG wird in die Begründung übernommen

2024-03-26 Landwirtschafts-kammer

zu o. a. Bauleitplanung nehmen wir wie folgt Stellung: wie aus den Unterlagen ersichtlich wird, befinden sich innerhalb der Ortslage der Gemeinde Borstel landwirtschaftliche Betriebe. Nach unserer Kenntnis an den Standorten Hauptstraße 2, Hauptstraße 4, Hauptstraße 11, Hauptstraße 15.  Da diese Betriebe unmittelbar durch die Planung betroffen sind, empfehlen wir dringend, die Betriebsleiter in die Planung einzubeziehen und die zukünftigen Entwicklungsabsichten bei der Planung zu berücksichtigen. Das ist von großer Bedeutung, da nach Durchführung der Planung die Vorgaben des Bebauungsplanes einzuhalten sind, was regelmäßig künftige betriebliche Erweiterungs- und Umstellungsmöglichkeiten mindestens beschränkt, wenn nicht sogar unmöglich macht. Nur bei Einbindung der betroffenen Betriebsleiter und Berücksichtigung der betrieblichen Belange bestehen keine Bedenken gegenüber o. a. Bauleitplanung. 

Hauptstr. 2 = Teil 1 Hauptstr. 4 = Teil 1  Hauptstr. 11 = Teil 2 Hauptstr. 15 = Teil 2  Auch wenn dies ungewöhnlich ist sollten aus planerischer Sicht die Betriebe direkt angeschrieben werden, bzw. die Planunterlagen durch einen Ortsansässige Vertrauensperson überbracht werden. Verbunden mit der Bitte um Stellungnahme und Auskunft ob die Güllebehälterbewirtschaf-tung weiter betrieben werden soll und eine Landwirtschaftliche Nutzung gegeben falls wieder aufgenommen werden soll. Dies ist dann auch die Grundlage für die möglicherweise notwendigen Gutachten oder notwendige Planänderungen.    

2024-03-26 LBV wegen L295

Teil 1:  Das Gebiet liegt westlich und teils östlich der „Hauptstraße“ (Landesstraße 295 -L 295-). Die L 295 ist in diesem Bereich sowohl Teil einer festgesetzten Ortsdurchfahrt als auch freie Strecke.  Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist bereits durch das vorhandene Straßensystem gegeben. Ein weiterer Ausbau ist laut Begründung zur o. g. Bauleitplanung nicht erforderlich.  Gegen die o.g. Bauleitplanung habe ich keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:  1.Die in der beigefügten Planzeichnung des aktuellen Festsetzungsbescheides in rot dargestellte Ortsdurchfahrtsgrenze ist in den Bebauungsplan zu übernehmen. (Ute = Lageplan einfügen)  

                Die genannten Ortsdurchfahrtsgrenzen werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. 

Noch weiter  2024-03-26 LBV wegen L295

2.Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBI. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der L 295, gemessen vom äeren Rand der befestigten, für den Kraflfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist in der Planzeichnung des Bebauungsplanes mit Maßangabe (20 m) durchgängig entlang der L 295 darzustellen.

Die Anbauverbotszone wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

Noch weiter  2024-03-26 LBV wegen L295

3. Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der L 295 nicht angelegt werden. Die verkehrliche Erschließung hat ausschließlich über das gemeindliche Straßennetz zu erfolgen.  Ich weise vorsorglich darauf hin, dass nach § 24 Absatz 3 StrWG eine Änderung einer Zufahrt erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt einen wesentlich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.

Weiter Zufahrten werden durch die Planung nicht vorbereitet.     Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

Noch weiter  2024-03-26 LBV wegen L295

4. Alle baulichen Veränderungen an der L 295 sind mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Standort Itzehoe, Breitenburger Straße 37, 25524 Itzehoe, abzustimmen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der L 295 keine zusätzlichen Kosten entstehen. Etwaige entstehende Kosten für den Mehraufwand an Straßenunterhaltung (z.B. - Lichtsignalanlagen, Linksabbiegespuren einschließlich der Ablösezahlungen) gehen nicht zu Lasten des Straßenbaulastträgers Land.

Bauliche Veränderung an der Landesstraße sind nicht vorgesehen.

Noch weiter  2024-03-26 LBV wegen L295

5. Die aus Gründen der Verkehrssicherheit freizuhaltenden Mindestsichtfelder gem. RAL (2012), Ziffer 6.6 (freie Strecke) und RASt 06, Ziffer 6.3.9.3 (innerhalb der OD) sind von jeglicher Bebauung, Bepflanzung oder sonstigen Benutzung von mehr als 0,70 m Höhe über Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten.

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet, wobei neue Straßenanbindungen nicht geplant sind. Die Planzeich nung wird um die genannten Sichtfelder ergänzt, das gleiche gilt , falls erforderlich, für den Teil B Text.

Noch weiter  2024-03-26 LBV wegen L295

6. Ich gehe davon aus, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit bzw. der Festlegung von Schallschutzmaßnahmen die zu erwartende Verkehrsmenge auf der L 295 berücksichtigt wird und die Bebauung ausreichend vor lmmissionen geschützt ist. Immissionsschutz kann vom Baulastträger der L 295 nicht gefordert werden. '

Aufgrund der Verkehrsfrequenz sind keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

Noch weiter  2024-03-26 LBV wegen L295

7. Wasser, geklärt oder ungeklärt, dazu gehört auch gesammeltes Oberflächenwasser, darf nicht auf Straßengebiet der L 295 geleitet werden.  Diese Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Bundesautobahnen und der Kreisstraßen.

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

2024-04-09 WaBoV Störwiesen-Willenscharen,  Verbandsvorsteher Detlef Ratjen

Sehr geehrte Frau Hagen. Nach einem Ortstermin mit dem Bürgermeister der Gemeinde Borstel wir mir zugesichert das im Falle einer Bebauung im Bebauungsplan Nr4 , Teil 1 und Teil 2 die Mindestabstände zu den Verbandsgewässern eingehalten werden. Auf Grund dieser Aussage bestehen von unserer Seite keine Einwände. Mit freundlichen Grüßen. Detlef Ratjen. Wasser und Bodenverbandsvorsteher Störwiesen-Willenscharen. Anschließend noch eine Bitte. Bei zukünftigem Schriftverkehr bitte folgende Adressen nutzen: Verbandsvorsteher: Detlef Ratjen,Heezenweg6, 25579 Fitzbek Geschäftsführerin: Ute Vollstedt,Störweg2, 25548 Rosdorf Vielen Dank. Detlef Ratjen

Die Mindestabstände werden eingehalten.

2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Bauleitplanung der Gemeinde Borstel  Bebauungsplan Nr. 4, Teil 1  Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB  Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:   

 

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Tiefbau  Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Untere Bauaufsichtsbehörde  Keine Stellungnahme. 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Vorbeugender Brandschutz  Aus brandschutztechnischer Sicht sind konkrete Angaben zur Menge der erforderlichen Löschwasserversorgung zu ergänzen.  Die Prüfung bzw. Bewertung, ob die vorhandene Löschwassermenge ausreichend ist, obliegt nicht der örtlichen Feuerwehr sondern der Brandschutzdienststelle des Kreises Segeberg. 

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Kreisplanung  Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Untere Denkmalschutzbehörde  Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Untere Naturschutzbehörde  Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege   Knickschutz:   Innerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Knickabschnitte. Erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Biotope sind gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich verboten. Die Schutzbestimmungen sind zu beachten. Hierzu gehören insbesondere der Erhalt des Knicks sowie ein ausreichender Schutzabstand mit baulichen Anlagen gegenüber Knicks. Dieser beträgt ‚1H' zwischen baulicher Anlage und Knickwallfuß, mindestens aber 3,0 m. (‚1H' = Höhe der baulichen Anlage). Bei einer Unterschreitung des Ab-standes ist grundsätzlich von einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Biotopes auszugehen. Die Unterschreitung des Mindestabstandes stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Biotopes dar. Die Knickabschnitte sind in der Planzeichnung darzustellen sowie über eine textliche Festsetzung zu erhalten. 

      Die bestehenden Knicks werden in die Planzeich- nung eingefügt, gleiches gilt für de erforderlichen Knickschutzabstände 

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Noch weiter Untere Naturschutzbehörde  Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege   PV auf Dachflächen:   Der Bund hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 treibhausgasneutral zu sein. Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent ansteigen. Photovoltaik (PV) zählt hierbei zu den wichtigsten Strom-erzeugungsquellen. Bis 2030 sollen 215 Gigawatt installierte Leistung von PV-Anlagen in Deutschland erreicht werden. Der hierzu erforderliche Zubau an PV-Anlagen soll dabei etwa je hälftig auf Dächern und in der Fläche durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen erfolgen. Die Gemeinde Bortsel könnte hierzu im Rahmen Ihrer Bauleitplanung einen wichti-gen Beitrag leisten und eine PV-Pflicht für Neubauvorhaben festsetzten.   

     Von einer PV Pflicht wird abgesehen, aus Sicht der Gemeinde ist dies im Rahmen des Bauantrages ohnehin notwendig um die Enev einzuhalten.. 

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Noch weiter Untere Naturschutzbehörde  Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege   Begrenzung der Wohneinheiten, Wohnformen und Grundstücksgrößen:  Durch die umfangreichen Beschränkungen der Anzahl der Wohneinheiten, der Wohnformen und der Grundstücksgrößen sind verschiedene flächensparende Wohn-formen nicht zulässig.  Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungen und Verkehr auf unter 30 Hektar pro Tag zu verringern.  Die Gemeinde hätte die Möglichkeit eine zukünftige flächensparende wohnbauliche Entwicklung über Ihre Bauleitplanung zu forcieren. 

         Inwieweit die getroffenen unzulässig sein sollen bleibt vollkommen unklar und entspricht auch nicht der gegebenen Gesetzgebung. Die Festsetzungen wurden im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde getroffen und sind Gegenstand langer Diskussionen innerhalb der Gemeindevertretung. Ein Änderungsbedarf besteht aus Sicht der Gemeinde nicht.

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Noch weiter Untere Naturschutzbehörde  Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege   Ausschluss von Schottergärten: Es wird angeregt die flächige Gestaltung von Gartenflächen mit Schotter auszuschließen. 

     Die Festsetzung zu Ausschluss von Schottergärten sollte aus planerischer Sicht mit aufgenommen werden. 

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Wasser - Boden - Abfall  SG Abwasser   Schmutzwasserbeseitigung:  Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken zum geplanten Bebauungsplan. Im Geltungsbereich wird das anfallende Schmutzwasser über den gemeindlichen Mischwasserkanal der Klärteichanlage zugeführt. Die vorhandene Klärteichanlage der Gemeinde Borstel ist für 150 EW ausgelegt. GemäßVO-Betriebsbericht 2023 sind bereits 132 EW angeschlossen. Für eine Nachverdichtung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4, Teil 1 und Teil 2 stehen somit noch 18 EW zur Verfügung. Ich weise darauf hin, dass bei einer Überschreitung der erlaubten Anschlusswerte die Klärteichanlage gegebenenfalls zu erweitern/ertüchtigen ist.  

    Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser - Boden - Abfall  SG Abwasser   Niederschlagswasserbeseitigung:  Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen keine generellen Bedenken. In die Begründung sollte jedoch mit aufgenommen werden, dass vor Anschluss weiterer versiegelter Flächen an den gemeindlichen Mischwasserkanal die Möglichkeit einer Niederschlagswasserversickerung auf dem Grundstück zu prüfen ist. Sofern die geomorphologischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.  

Die Gemeinde besteht auf den Anschlusszwang gemäß der Abwassersatzung an das Mischsystem.

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser - Boden - Abfall  SG Gewässerschutz  Keine Bedenken. 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser - Boden - Abfall  SG Bodenschutz  Keine Hinweise oder Bedenken aus Sicht des Bodenschutzes. 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser - Boden - Abfall  SG Grundwasserschutz  Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Planungen. 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser - Boden - Abfall  SG Abfall  Keine Stellungnahme. 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Weiter Wasser - Boden - Abfall  GW Geothermie  Keine Stellungnahme. 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Umweltbezogener Gesundheitsschutz  Keine Anregungen. 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Sozialplanung  Keine Stellungnahme. 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Verkehrsbehörde  Keine Stellungnahme. 

Keine Abwägung erforderlich

Noch weiter  2024-04-16 Kreis Segeberg, Gesamtstellungnahme

Klimaschutz  Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

Ende der Einwendungen der TÖB Stand 30.04.2024 0936 Uhr Scheunemann

 

 

 

 

 

Hier bitte Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eintragen

 

 

 

Zum Thema Niederschlagwasser:

 

Aus der GV

Es wird auf den Abschlusszwang gem. der Abwassersatzung der Gemeinde hingewiesen. Dies soll weiterhin so bleiben.

Der Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende

Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter

von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: (bitte prüfen)

befangen: Jonas Humfeldt und Joachim Rathjen

 

folglich stimmberechtigt : Ulrich Badde, Sascha Braun, Willy Clausen, Annkathrin Peters, Franziska Badde

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter: 7

Davon anwesend:    7

Davon befangen:    2

Abstimmungsergebnis:

dafür

5

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

Ö 3  
B 4 T 1 - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4 Teil 1 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "westlich der Hauptstraße, inclusive Eichenweg, Am Teich, Twiete und uch Hagener Weg"  
VO/03/2024/198  
Ö 4  
B 4 T 2 - Abwägungsbeschluss über die Einwendungen zur frühzeitigen Beteiligung zum B-Plan 4 Teil 2 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "östlich der Hauptstraße, incl. Redder"  
VO/03/2024/197  
Ö 5  
B 4 T 2 - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4 Teil 2 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "östlich der Hauptstraße, inclusive Hagener Weg, Redder  
VO/03/2024/199  
Ö 6  
B4 T2 VÄ - Aufhebung des Beschlusses der GV Borstel vom 19.12.2023 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 Gebiet "östlich der Hauptstraße, inclusive Redder"  
VO/03/2024/186  
Ö 7  
B4 T2 VÄ - Beratung und Beschlussfassung über den erneuten Beschluss der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 Gebiet "östlich der Hauptstraße, inclusive Redder" nach § 17 Abs. 3 BauGB  
Enthält Anlagen
VO/03/2024/188  
Ö 8  
1. Einwohnerfragezeit      
Ö 9  
Bericht Ergebnisprotokoll (öffentlicher Teil)      
Ö 10  
Einwendungen gegen die letzte Sitzungsniederschrift vom 12.03.2024  
03/2024/039  
     
   
Ö 11  
Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse      
Ö 12  
Bericht des Bürgermeisters und der Ausschüsse      
Ö 13  
Änderung der Geschäftsordnung  
Enthält Anlagen
VO/03/2024/191  
Ö 14  
Sondervermögen der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Borstel; hier: Einnahme- und Ausgaberechnung für das Haushaltsjahr 2023  
VO/03/2024/192  
Ö 15  
Weitere Vorgehensweise zu den verbliebenen Anteilen an der SH Netz AG  
Enthält Anlagen
VO/03/2024/193  
Ö 16  
Übertragung des Netzbetriebs von der SH Netz AG auf die SH Netz GmbH - Gaskonzessionsvertrag und Gasverteilungsanlagen  
Enthält Anlagen
VO/03/2024/194  
Ö 17  
Übertragung des Netzbetriebs von der SH Netz AG auf die SH Netz GmbH - Stromkonzessionsvertrag und Stromverteilungsanlagen  
Enthält Anlagen
VO/03/2024/195  
Ö 18  
Auftragsvergabe für kalkulatorische Kostenkalkulation Trennsystem  
VO/03/2024/200  
Ö 19  
Verschiedenes      
Ö 20  
2. Einwohnerfragezeit      
               

Startseite   |   Anregungen   |   Login   |   Impressum   |   Datenschutzerklärung