Tagesordnung - 6. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||
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Ö 1 | Anträge zur Tagesordnung | ||||||||||
Ö 2 | B 4 T 1 - Abwägungsbeschluss über die Einwendungen zur frühzeitigen Beteiligung zum B-Plan 4 Teil 1 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "westlich der Hauptstraße, incl. Eichenweg, Am Teich, Twiete und Hagener Weg" | VO/03/2024/196 | |||||||||
Ö 3 | B 4 T 1 - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4 Teil 1 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "westlich der Hauptstraße, inclusive Eichenweg, Am Teich, Twiete und uch Hagener Weg" | VO/03/2024/198 | |||||||||
Ö 4 | B 4 T 2 - Abwägungsbeschluss über die Einwendungen zur frühzeitigen Beteiligung zum B-Plan 4 Teil 2 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "östlich der Hauptstraße, incl. Redder" | VO/03/2024/197 | |||||||||
Ö 5 | B 4 T 2 - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4 Teil 2 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "östlich der Hauptstraße, inclusive Hagener Weg, Redder | VO/03/2024/199 | |||||||||
Ö 6 | B4 T2 VÄ - Aufhebung des Beschlusses der GV Borstel vom 19.12.2023 über die Verlängerung der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 Gebiet "östlich der Hauptstraße, inclusive Redder" | VO/03/2024/186 | |||||||||
VORLAGE | |||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Borstel hat am 19.12.2023 unter TOP 11 die Verlängerung der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 beraten und beschlossen.
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sollte nach Bekanntmachung der Satzung in Kraft treten. Hierzu gab es jedoch vom Kreis Segeberg, Kreisplanung, folgenden Hinweis: "Zu den kürzlich hier vorgelegten Verlängerungen der Satzungen über eine Veränderungssperre der Gemeinde Borstel für den Bereich der in Aufstellung befindlichen B-Pläne 4, Teile I und II muss ich auf Folgendes hinweisen:
Nach § 7 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung ist eine Bekanntmachung im Falle des Aushangs bewirkt mit Ablauf der Aushangfrist. Die Aushangfrist beträgt eine Woche, wobei der Tag des Anschlags nicht mitzurechnen ist (§ 5 Abs. 3 BekanntVO).
Die ursprünglichen Satzungen, für die eine Verlängerung angestrebt wurde, sind mit bewirkter Bekanntmachung jeweils am 24.12.2021 in Kraft getreten. Sie hatten eine Geltungsdauer von zwei Jahren, sind mithin mit Ablauf des 23.12.2023 außer Kraft getreten.
Die jetzt vorgelegten Satzungen über eine Verlängerung der vorgenannten Satzungen wurden am 20.12.2023 durch Aushang bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war mithin mit Ablauf des 27.12.2023 bewirkt. Entsprechend sind die Verlängerungssatzungen am 28.12.2023 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt waren die zu verlängernden Satzungen aber bereits seit 3 Tagen außer Kraft. Die Verlängerung einer bereits außer Kraft getretenen Satzung ist nicht möglich. Beide Verlängerungssatzungen sind daher unwirksam, da zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine zu verlängernde Satzung mehr existierte. Das Inkrafttreten einer Verlängerungssatzung muss grundsätzlich zu einem Zeitpunkt erfolgen, der noch vor dem Außerkrafttreten der Ursprungssatzung liegt, so dass eine ununterbrochene Geltung der Satzung gegeben ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um eine Verlängerung.
Alternativ zur Verlängerung kann nach § 17 Abs. 3 BauGB die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Dies setzt aber eine entsprechende ausdrückliche Beschlussfassung voraus. Die vorliegenden Verlängerungssatzungen können aufgrund ihres entgegenstehenden Wortlautes nicht in eine erneute Veränderungssperre umgedeutet werden. Ich empfehle zu prüfen, ob von der Möglichkeit des § 17 Abs. 3 BauGB Gebrauch gemacht werden soll. Die Beschlüsse über die Verlängerungssatzung sollten jedenfalls aufgehoben werden und dies sollte auch entsprechend bekannt gemacht werden, um den von der erfolgten Bekanntmachung ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen."
Es wird empfohlen, den Beschluss vom 19.12.2023 TOP 11, Verlängerung der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 aufzuheben.
Die Gemeindevertretung Borstel hebt den Beschluss vom 19.12.2023 TOP 11, Verlängerung der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 auf.
Bei diesem Tagesordnungspunkt waren folgende GV ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch Beschlussfassung anwesend: Joachim Rathjen Willy Clausen Franziska Badde Ulrich Badde
(Stimmberechtigt sind Annkathrin Peters Sascha Baun Jonas Humfeldt)
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04.06.2024 - Gemeindevertretung Borstel | |||||||||||
Ö 6 - ungeändert beschlossen | |||||||||||
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Borstel hat am 19.12.2023 unter TOP 11 die Verlängerung der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 beraten und beschlossen.
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sollte nach Bekanntmachung der Satzung in Kraft treten. Hierzu gab es jedoch vom Kreis Segeberg, Kreisplanung, folgenden Hinweis: "Zu den kürzlich hier vorgelegten Verlängerungen der Satzungen über eine Veränderungssperre der Gemeinde Borstel für den Bereich der in Aufstellung befindlichen B-Pläne 4, Teile I und II muss ich auf Folgendes hinweisen:
Nach § 7 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung ist eine Bekanntmachung im Falle des Aushangs bewirkt mit Ablauf der Aushangfrist. Die Aushangfrist beträgt eine Woche, wobei der Tag des Anschlags nicht mitzurechnen ist (§ 5 Abs. 3 BekanntVO).
Die ursprünglichen Satzungen, für die eine Verlängerung angestrebt wurde, sind mit bewirkter Bekanntmachung jeweils am 24.12.2021 in Kraft getreten. Sie hatten eine Geltungsdauer von zwei Jahren, sind mithin mit Ablauf des 23.12.2023 außer Kraft getreten.
Die jetzt vorgelegten Satzungen über eine Verlängerung der vorgenannten Satzungen wurden am 20.12.2023 durch Aushang bekannt gemacht. Die Bekanntmachung war mithin mit Ablauf des 27.12.2023 bewirkt. Entsprechend sind die Verlängerungssatzungen am 28.12.2023 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt waren die zu verlängernden Satzungen aber bereits seit 3 Tagen außer Kraft. Die Verlängerung einer bereits außer Kraft getretenen Satzung ist nicht möglich. Beide Verlängerungssatzungen sind daher unwirksam, da zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine zu verlängernde Satzung mehr existierte. Das Inkrafttreten einer Verlängerungssatzung muss grundsätzlich zu einem Zeitpunkt erfolgen, der noch vor dem Außerkrafttreten der Ursprungssatzung liegt, so dass eine ununterbrochene Geltung der Satzung gegeben ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um eine Verlängerung.
Alternativ zur Verlängerung kann nach § 17 Abs. 3 BauGB die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Dies setzt aber eine entsprechende ausdrückliche Beschlussfassung voraus. Die vorliegenden Verlängerungssatzungen können aufgrund ihres entgegenstehenden Wortlautes nicht in eine erneute Veränderungssperre umgedeutet werden. Ich empfehle zu prüfen, ob von der Möglichkeit des § 17 Abs. 3 BauGB Gebrauch gemacht werden soll. Die Beschlüsse über die Verlängerungssatzung sollten jedenfalls aufgehoben werden und dies sollte auch entsprechend bekannt gemacht werden, um den von der erfolgten Bekanntmachung ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen."
Es wird empfohlen, den Beschluss vom 19.12.2023 TOP 11, Verlängerung der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 aufzuheben.
Die Gemeindevertretung Borstel hebt den Beschluss vom 19.12.2023 TOP 11, Verlängerung der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 auf.
Bei diesem Tagesordnungspunkt waren folgende GV ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch Beschlussfassung anwesend: Joachim Rathjen Willy Clausen Franziska Badde Ulrich Badde
(Stimmberechtigt sind Annkathrin Peters Sascha Baun Jonas Humfeldt)
Abstimmungsergebnis:
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Ö 7 | B4 T2 VÄ - Beratung und Beschlussfassung über den erneuten Beschluss der Veränderungssperre zum B-Plan 4 Teil 2 Gebiet "östlich der Hauptstraße, inclusive Redder" nach § 17 Abs. 3 BauGB | VO/03/2024/188 | |||||||||
Ö 8 | 1. Einwohnerfragezeit | ||||||||||
Ö 9 | Bericht Ergebnisprotokoll (öffentlicher Teil) | ||||||||||
Ö 10 | Einwendungen gegen die letzte Sitzungsniederschrift vom 12.03.2024 | 03/2024/039 | |||||||||
Ö 11 | Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse | ||||||||||
Ö 12 | Bericht des Bürgermeisters und der Ausschüsse | ||||||||||
Ö 13 | Änderung der Geschäftsordnung | VO/03/2024/191 | |||||||||
Ö 14 | Sondervermögen der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Borstel; hier: Einnahme- und Ausgaberechnung für das Haushaltsjahr 2023 | VO/03/2024/192 | |||||||||
Ö 15 | Weitere Vorgehensweise zu den verbliebenen Anteilen an der SH Netz AG | VO/03/2024/193 | |||||||||
Ö 16 | Übertragung des Netzbetriebs von der SH Netz AG auf die SH Netz GmbH - Gaskonzessionsvertrag und Gasverteilungsanlagen | VO/03/2024/194 | |||||||||
Ö 17 | Übertragung des Netzbetriebs von der SH Netz AG auf die SH Netz GmbH - Stromkonzessionsvertrag und Stromverteilungsanlagen | VO/03/2024/195 | |||||||||
Ö 18 | Auftragsvergabe für kalkulatorische Kostenkalkulation Trennsystem | VO/03/2024/200 | |||||||||
Ö 19 | Verschiedenes | ||||||||||
Ö 20 | 2. Einwohnerfragezeit | ||||||||||