Vorlage - VO/08/2023/377
|
|
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung wählt die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
der ständigen Ausschüsse (§ 46 Abs. 5 GO). Wählbar sind alle Mitglieder eines
Ausschusses. Stellvertretende und stimmlose Mitglieder können nicht zu
Vorsitzenden gewählt werden.
Die Abstimmung erfolgt nach § 39 Abs. 1 GO. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein- Stimmen erhält. Die Besetzung aller Ausschussvorsitze im en-bloc-Verfahren ist
zulässig, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht. Eine gemeinsame Wahl der
Vorsitzenden und Stellvertreter ist nur möglich, wenn kein Gemeindevertreter
widerspricht.
Beschlussvorschlag:
Im gemeinsamen Einvernehmen wird über den folgenden Wahlvorschlag (Vorsitz und stellvertretender Vorsitz) offen en bloc durch Handzeichen abgestimmt:
a) Finanzausschuss
b) Planungs- und Maßnahmenausschuss
c) Ausschuss für kulturelle Angelegenheiten
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: