Vorlage - VO/02/2023/226
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen (§ 46 Abs. 4 GO)
Auszug aus § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde:
Jede Fraktion kann bis zu zwei Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zur Wahl zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern vorschlagen. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
Beschlussvorschlag:
Es besteht Einvernehmen, die Besetzung der stellvertretenden Ausschussmitglieder nach einer gemeinsam erarbeiteter Vorschlagsliste per Blockwahl im Meiststimmenverfahren durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: