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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil I der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "südwestlich der Lindenstraße" und für das Gebiet "nördlich der Hauptstraße von Hauptstraße 8 bis Hauptstr. 18"  

14. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 06.06.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:50 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
VO/02/2016/124 Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil I der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet "südwestlich der Lindenstraße" und für das Gebiet "nördlich der Hauptstraße von Hauptstraße 8 bis Hauptstr. 18"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Ute Scheunemann
Federführend:Fachbereich I Bearbeiter/-in: Scheunemann, Ute
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Unter diesem TOP soll der Abwägungsbeschluss gefasst werden. Hierzu müssen im Vorwege die Einwendungen eingehen und eine Abwägung vorbereitet werden.

In der Zeit vom 06.04.-06.05.2016 liegen die Unterlagen öffentlich aus und auch die TöB sind mit Schreiben vom 22.03.2016 aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben.

Um den kompletten Beschlussvorschlag termingerecht zu erstellen, dass die Einladung am Montag 23.05.2016 verschickt werden kann, müssen die Einwendungen rechtzeitig vorliegen und ein Abwägungsvorschlag erarbeitet werden.

Sicherheitshalber wurde der Tagesordnungspunkt am 15.03.2016 durch Frau Scheunemann eingestellt, wohl wissend, dass die Vorlage nicht zur direkten Übernahme ins Protokoll geeignet ist.

Es handelt sich jedoch auch „nur“ um einen Beschlussvorschlag.

Am 02.05.2016 wurde der Beschlussvorschlag überarbeitet, da nun schon einige Einwendungen eingegangen sind.

Am 09.05.2016 wurde der Beschlussvorschlag erneut überarbeitet, da noch einige Einwendungen eingegangen sind.

 

Die Einwendungsfrist ist zwar abgelaufen, es können aber auch immer noch Einwendungen kommen.

 

Abwägungsbeschluss zur

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil I der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „dwestlich der Lindenstraße" und für das Gebiet "nördlich der Hauptstraße von Hauptstraße 8 bis Hauptstr. 18

 

Es können bis zum 06.05.2016 Anregungen sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den Trägern öffentlicher Belange vorgebracht werden.

Folgende Anregungen wurden bis zum 09.05.2016 vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 06.06.2016 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

31.03.2016

Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung notwendig

31.03.2016

Gemeinde Hardebek

Keine Bedenken

Keine Abwägung notwendig

01.04.2016

Gemeinde Großenaspe

Keine Bedenken

Keine Abwägung notwendig

22.03.2016

Gemeinde Hasenmoor Über Amt Kaltenkirchen-Land Herr Peper

Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht

Keine Abwägung erforderlich

13.04.2016 Az. III/1 Do-js 610-2/3/1 XXXI

Stadt Bad Bramstedt Herr Dorow

Die Stadt Bad Bramstedt nimmt die Planungsabsichten der Gemeinde Bimöhlen zur Kenntnis. Seitens der Stadt Bad Bramstedt sind keine Anregungen und/oder Hinweise zu dieser städtebaulichen Planung vorzubringen.

Keine Abwägung erforderlich.

07.04.2016 Az.: BLP Nr.2,T.I,1.Ändg.

LLUR Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Südost Frau Goldberg

Aus Sicht des Immissionsschutzes habe ich keine weiteren Änderungen vorzubringen.  Bei Planänderung und Ergänzung bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

Keine Abwägung erforderlich  Bei Planänderung und Ergänzung erfolgt eine erneute Beteiligung.

21.03.2016 Az.: Bimöhlen Bplan 2 Änd 1

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Obere Denkmalschutzbehörde Planungskontrolle

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 („) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.  Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.  Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. 

Es befindet sich bereits ein Hinweis in der Begründung zum B-Plan. Eine weitere Abwägung ist nicht erforderlich.

21.03.2016

Untere Forstberde Über Beteiligungsverfahren Kreis

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

26.04.2016Az. 61-00

Kreis Segeberg Der Landrat Fachdienst 61.00 Kreisplanung Herr Frank Hartmann

Fachabteilung Tiefbau: Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Fachabteilung Untere Bauaufsichtsbehörde: Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Fachabteilung vorbeugender Brandschutz: Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Für die erschließung sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen: 1. Für die Löschwasserversorgung sind mindestens 48 m³/h für mindestens 2 Stunden sicherzustellen.  2. Für Gebäude, die einen Abstand von mehr als 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche haben, sind Feuerwehrzufahrten erforderlich, die den Anforderungen der Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr erfüllen.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

Fachabteilung Kreisplanung: Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Fachabteilung Untere Denkmalschutzbehörde: Bei dem Gebäude Hauptstraße 18 handelt es sich um ein (ehemals) einfaches Kulturdenkmal (Wohnhaus), bei welchem der Denkmalwert im Rahmen der derzeitigen Inventarisierung durch das Landesamt für Denkmalpflege noch nicht überprüft wurde. Daher ist bitte ein Hinweis in der Begründung aufzunehmen, dass es sich bei dem Gebäude Hauptstr. 18 um ein ehemals einfaches Kulturdenkmal handelt. Bei Veränderungen am Gebäude oder in dessen Umgebungsbereich ist die untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Segeberg zu beteiligen, solange durch das Landesamt für Denkmalpflege kein Entfall des Denkmalwertes bekannt gegeben wurde.

Vorschlag Scheunemann:  Der Denkmalwert ist durch das Landesamt für Denkmalpflege festzustellen. Da dies nicht mehr vor Abschluss des B-Plan-Verfahrens zu erwarten ist, wird ein Hinweis in die Begründung aufgenommen, dass es sich bei dem Gebäude Hauptstr. 18 um ein ehemals einfaches Kulturdenkmal handelt. Bei Veränderungen am Gebäude oder in dessen Umgebungsbereich ist die untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Segeberg zu beteiligen, solange durch das Landesamt für Denkmalpflege kein Entfall des Denkmalwertes bekannt gegeben wurde.

 

 

Fachabteilung Untere Naturschutzbehörde: Der Änderungsbereich des Gebietes Nr. 1 befindet sich teilweise (ca. südliche Hälfte, u.a. der Bereich der Halle im Südwesten) innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG Nr. 10, Osterau, Änderung durch Kreisverordnung vom 22.12.2005). Das Landschaftsschutzgebiet ist entsprechend im Bauleitplan zu berücksichtigen. Gemäß Punkt 2.9 des Erlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ vom 09. Dezember 2013 bedarf die Überplanung von Flächen im Landschaftsschutzgebieten der Befreiung nach § 67 BNatSchG, sofern es sich um kleinere Bauvorhaben handelt. Die entsprechende Befreiung von den Schutzbestimmungen im Schutzgebiet wird hiermit in Aussicht gestellt. Die Befreiung ist entsprechend vor Einreichen der Rechtskraft der Änderung zu beantragen. Die Befreiung wird ggf. mit naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen verbunden sind. Im Übrigen werden keine Anregungen und Bedenken geäert.

Die Befreiung nach § 67 BNatSchG muss beantragt werden.

 

 

Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall SG Abwasser: Keine Bedenken SG Gewässer: keine Stellungnahme SG Boden: keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall ^SG Grundwasser: Aus Sicht des Grundwasserschutzes gibt es keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserberde zu beantragen. 

Wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

 

 

Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Fachabteilung Sozialplanung keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Fachabteilung Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Ende der Stellungnahmen bis 02.05.2016

 

22.04.2016 Az. II-II-I

Amt Boostedt-Rickling für die Gemeinde Heidmühlen

r die Gemeinde Heidmühlen habe ich zu der o.g. Planung keine Anregung oder Bedenken mitzuteilen.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Ende der Stellungnahmen bis 09.05.2016

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Timo Oppermann

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

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