Holsteiner Auenland         

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Auszug - Änderung der Sitzungsniederschrift vom 12.06.2017 und Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 04.09.2017  

21 Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 3
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 04.12.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:29 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
 
Wortprotokoll

Die Sitzungsniederschrift vom 12.06.2017 wird mit folgender Änderung zu Tagesordnungspunkt 12 genehmigt:

 

Die Gemeinde beschließt in ihrer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 12.06.2017 folgende Stellungnahme dem Land Schleswig-Holstein zuzuleiten und gleichzeitig darum zu bitten, die Ausweisung des obigen Vorranggebietes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren.

 

Im Anschluss genehmigt die Gemeindevertretung die letzte Sitzungsniederschrift vom 04.09.2017 mit folgender Berichtigung zu TOP 7 (Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2014):

 

Die am 15.06.2017 durchgeführte Prüfung des Jahresabschlusses 2014 führte zu keinen Beanstandungen. Auf Empfehlung des Finanzausschusses beschließt die Gemeindevertretung gem. § 95 n GO (Gemeindeordnung) den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014. Herr Edler weist ausdrücklich darauf hin, dass die durchgeführten Prüfungshandlungen nicht dem Prüfungsprotokoll entsprechen. Diese erstrecken sich auf ca. 3 Stunden durch Herrn Beckermann und Herrn Edler als Vertreter des Finanzausschusses, wobei Herr Beckermann eine gewisse Anzahl von Stichproben einzelner Belege im System vorgenommen hat. Herr Edler hat die Bilanz mit Anhang und Lagebericht durchgelesen und späteres Hinterfragen einzelner Sachverhalte auf Plausibilität geprüft. Alle Fragen wurden zur Zufriedenheit beantwortet, die Zahlen machen eine plausiblen Eindruck. Die Informationen im Anhang und Lagebericht wirken schlüssig, waren gut vorbereitet und dokumentiert. Die Bilanz 2014 scheint korrekt zu sein, als Prüfung im Sinne des Aktenvermerks können die durchgeführten Handlungen allerdings nicht bezeichnet werden. Dafür müsste nach Herrn Edlers Meinung ein Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden, zumal dies die erste Prüfung nach der neuen Buchführungssystemathik ist.

 

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